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Unser Online-Pflegeberater bietet die Möglichkeit sich rund um die Uhr und kostenlos zu den Themen Pflege, Ansprüche an die Krankenkasse und vielem Weiteren zu informieren.

 

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Falls hier eine Ihrer Fragen nicht beantwortet werden kann oder Sie sich lieber persönlich beraten lassen möchten, dann können Sie uns selbstverständlich auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren!

  • Wie kann ich mich auf die Begutachtung vorbereiten?
    Um sich auf die Begutachtung vorzubereiten, halten Sie alle relevanten Informationen und Unterlagen bereit. Wir empfehlen Ihnen immer einen Angehörigen, eine Vertrauensperson oder eine Vertretungsperson hinzuziehen, um Sie während des Gutachtentermins zu unterstützen. Machen Sie sich vor der Begutachtung Gedanken und nehmen Sie eine Einschätzung anhand der Bewertungskriterien vor. Die Frage, ob Sie den "gerechten Pflegegrad" erhalten, liegt allein in den Händen des MD-Mitarbeiters, wenn Sie keine Unterstützung und sorgfältige Vorbereitung des Gesprächstermins vornehmen. Eine gute Möglichkeit eine eigene Einschätzung vorzunehmen bietet ein Pflegegradrechner. Der Pflegegradrechner des Sozialverband Deutschland (SOVD) z.B. gibt Ihnen die Möglichkeit, den Fragekatalog des Medizinischen Dienst selbst vorab durchzugehen. Den Pflegegradrechner finden Sie unter: https://www.sovd.de/pflegegradrechner
  • Was geschieht während der Begutachtung?
    Während der Begutachtung wird ein Gutachter Ihren individuellen Pflegebedarf überprüfen. Dieser Gutachter stellt Fragen zu Ihrem Alltagsleben, Ihrer Mobilität, Ihrer kognitiven Fähigkeiten und anderen relevanten Aspekten anhand von 8 Modulen. Für die Begutachtung werden in der Regel 60 Minuten angesetzt. Das Gespräch ist in 3 Säulen aufgeteilt: 1. Info-Sammlung Angaben zur Person & Begutachtungssituation Anamnse Wohn-, Lebens- & Versorgungs-Situation Befunderhebung 2. Modul-Abfrage Module 1 - 6 Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Beeinträchtigung der Fähigkeiten Module 7 & 8 3. Empfehlungen Präventive Maßnahmen & REHA Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel Wohnumfeld-Verbesserung Beratung & Anleitung Vor einer gründlichen Einschätzung oder Beurteilung ist eine umfassende Sammlung von Informationen (Säule 1) notwendig. In der zweiten Säule finden Sie die Module zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit. Die ersten sechs Module sind für die Einstufung des Pflegegrades relevant, während die Module 7 und 8 den Einschätzungsprozess ergänzen. Der Begutachtungstermin endet mit einer Reihe von Empfehlungen, die die MDK-Mitarbeiter auf Basis vorhandener und im Gespräch neu gewonnener Informationen aussprechen.
  • Was tun, wenn Sie nicht mit dem Pflegegrad einverstanden sind?
    Sie haben das Recht, einen Widerspruch gegen die Pflegegrad-Entscheidung der Pflegekasse einzulegen. Das gilt sowohl, wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben, als auch wenn Sie einen neuen Pflegegrad beantragen und keinen oder nicht den gewünschten erhalten haben. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Pflegegrad-Bescheids bei der Pflegekasse eingehen. Der Widerspruch kann sich auf formale und / oder inhaltliche Fehler stützen. Die Begründung können Sie auch nachreichen und muss nicht innerhalb des Monats eingereicht werden. Die Pflegekasse hat nach Eingang des Widerspruchs höchstens drei Monate Zeit, um zu reagieren. Lehnt die Pflegekasse auch den Widerspruch ab, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Hat die Pflegekasse entschieden, Ihre Pflegesituation erneut zu begutachten, kommt nach vorheriger Terminabsprache erneut ein Gutachter zu Ihnen nach Hause.
  • Wer führt die Begutachtung durch und wie wird sie terminiert?
    Die Begutachtung wird vom Medizinischen Dienst (MD) durchgeführt. Dieser wird nach der Antragsstellung von Ihrer Krankenkasse beauftragt. Nach Einreichung aller benötigten Unterlagen wird mit Ihnen telefonisch ein Termin für die Begutachtung vereinbart.
  • Welche Rolle spielt der Pflegedienst während des Antragsprozesses?
    Als Pflegedienst können wir Sie während des Antragsprozesses unterstützen, indem wir Ihnen Informationen und Beratung zu den erforderlichen Unterlagen und dem Ablauf geben. Wir können Ihnen auch helfen, Ihren individuellen Pflegebedarf zu dokumentieren und Ihre Fragen beantworten. Melden Sie sich gerne bei uns, um sich beraten zu lassen.
  • Wie kann ich einen Pflegegrad beantragen?
    Um einen Pflegegrad zu beantragen, können Sie sich an Ihre zuständige Pflegekasse wenden. Dort können Sie das Antragsformular für die Feststellung eines Pflegegrades anfordern. Alternativ können Sie auch ein passendes Antragsformular aus unserer Dokumenten-Bibliothek herunterladen. Diesen senden Sie an die Anschrift Ihrer Krankenkasse.
  • Wie genau wird der Pflegegrad ermittelt?
    Der Pflegegrad wird anhand von sechs Modulen ermittelt. Jedes Modul steht für einen Bereich des täglichen Lebens, der relevant für die Pflege ist. Die Gutachterin oder Gutachter prüft diese und vergibt Punkte für die einzelnen Teilbereiche. Die Leitgedanken der begutachtungsrelevanten 6 Kern-Module der Einstufung sind die Fragen: Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er personelle Unterstützung? Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird anhand der folgenden 6 Module geprüft und bewertet (Anteil der Bewertung in Klammern): 1. Mobilität (10%): Wie beweglich ist der Bedürftige? Kann er morgens ohne Hilfe vom Bett aufstehen und das Badezimmer aufsuchen? Wie klappt die Fortbewegung innerhalb der Wohnung? Gibt es Probleme beim Treppensteigen? 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%, wenn die Modulwertung höher ist als Modul 3): Wie klappt das Verstehen und Reden? Darunter fallen auch die Orientierung über Ort und Zeit, das Begreifen von Sachverhalten, das Erkennen von Risiken und das Verstehen anderer Menschen im Gespräch. 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%, wenn die Modulwertung höher ist als Modul 2): Leidet der Betroffene unter Unruhe in der Nacht oder unter Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind? Wie geht er mit pflegerischen Maßnahmen um? 4. Selbstversorgung (40%): Kann sich der Bedürftige selbstständig waschen und ankleiden? Benötigt er Hilfe beim Essen und Trinken? Kann er selbstständig die Toilette benutzen? 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%): Wie sieht es mit der selbstständigen Einnahme von Medikamenten und der eigenen Blutzuckermessung aus? Wie kommt der Betroffene mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht? Kann er ohne Hilfe den Arzt aufsuchen? 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): Gestaltet der Bedürftige seinen Tagesablauf selbstständig? Tritt er mit anderen Menschen in direkten Kontakt? Hat er Hobbies, denen er regelmäßig nachgeht? Es gibt zwei weitere Module, Module 7 und 8, welche den Einschätzungsprozess ergänzen. Die hier gesammelten Informationen sollen für eine spätere Pflegeplanung, z.B. von einem ambulanten Pflegedienst, hilfreich sein. 7. Außerhäusliche Aktivitäten (ohne Pflegegrad-Auswirkung) Mit außerhäuslichen Aktivitäten sind vor allem das Verlassen der Wohnung gemeint, es zählen aber auch die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel dazu. Ebenfalls wird die Teilnahme an z.B. kulturellen oder religiösen Veranstaltungen mit berücksichtigt. 8. Haushaltsführung (ohne Pflegegrad-Auswirkung) Unter Haushaltsführung sind Einkäufe gemeint, Zubereitung von Mahlzeiten, Haushalts-Hygiene und die Regelung der Finanzen.
  • Wer gilt in Deutschland als "pflegebedürftig"?
    Der Pflegebedürftigkeitsbegriff setzt sich aus folgenden 3 Bestandteilen zusammen: Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe durch andere benötigen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, mindestens sechs Monate, und mit einem Mindestmaß an Schwere bestehen Ob man die Anforderungen erfüllt und offiziell als pflegebedürftig gilt, wird bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ermittelt.
  • Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
    Im ersten Schritt wird lediglich das Antragsformular benötigt, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen oder alternativ aus unserer Dokumenten-Bibliothek herunterladen können. Ihre Krankenkasse wird Ihnen aber im zweiten Schritt häufig einen Fragebogen schicken. In diesem Schritt werden Ihre persönlichen Daten und Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand benötigt. Geben Sie dabei detaillierte Informationen zu Ihren Einschränkungen im Alltag und Ihrem Pflegebedarf an. Dabei können ärztliche Unterlagen wie Arztberichte, Diagnosen, Medikamentenpläne und vorhandene Gutachten oder Bescheinigungen relevant sein. Sammeln Sie diese Unterlagen und fügen Sie sie dem Fragebogen bei.
  • Was passiert nach der Begutachtung?
    Nach der Begutachtung erhält die Pflegekasse das Gutachten des MD oder der vergleichbaren Institution. Basierend auf dem Gutachten und der erreichten Punktzahl wird über Ihren Pflegegrad entschieden. Sie erhalten einen Bescheid, in dem der zuerkannte Pflegegrad festgelegt wird.
  • Wie lange dauert ein Verfahren, wenn man einen Pflegegrad beantragt?
    Anträge auf Pflegeleistungen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. Dazu zählt allerdings nicht die Zeit für Begutachtung und Entscheidung über den Pflegegrad. Die genaue Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Bearbeitungszeit der Pflegekasse, der Verfügbarkeit eines Gutachters für die Begutachtung und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Es ist ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, um Verzögerungen zu vermeiden. Falls ein Pflegegrad festgestellt wird gilt dieser immer ab dem Tag der Antragstellung. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung, kann auch im Eilverfahren schneller ein vorläufiger Pflegegrad bestimmt werden. Dieser wird dann im Nachgang durch den Medizinischen Dienst geprüft, gilt dann aber mindestens bis zu dem Prüfungstermin.
  • Was sind die Voraussetzungen für welchen Pflegegrad?
    Pflegegrad 1: für Menschen, die nur geringe Beeinträchtigungen haben. Der Pflegegrad 1 ist für Menschen vorgesehen, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits in einem wahrnehmbaren Maß körperlich und/oder kognitiv und/oder psychisch eingeschränkt sind. Pflegegrad 1 wird erteilt, wenn die Pflegebegutachtung ein Ergebnis zwischen 12,5 und unter 27 Punkten aufweist. Pflegegrad 2: bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Kommunikation oder Gestaltung des Alltagslebens. Pflegegrad 2 ist für Menschen vorgesehen, die spürbare körperliche und/oder kognitive und/oder psychische Einschränkungen haben, die eine Unterstützung im Alltag erforderlich machen. Für Pflegegrad 2 ist ein Ergebnis der Pflegebegutachtung zwischen 27 und unter 47,5 Punkten nötig. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der eigenen Fähigkeiten. Zwischen 47,5 und unter 70 Punkten werden benötigt, um in den Pflegegrad 3 eingestuft zu werden. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Wenn Sie zwischen 70 und unter 90 Punkten bei der Begutachtung erreichen, werden Sie in Pflegegrad 4 eingestuft. Pflegegrad 5: ist für Menschen gedacht, bei deren Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wurden. Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad, der erreicht werden kann. Die Zuordnung zum Pflegegrad 5 erfolgt, wenn die Pflegebegutachtung durch den MD ein Ergebnis zwischen 90 und unter 100 Punkten aufweist.
  • Welche Ansprüche habe ich bei welchem Pflegegrad?
    Für nähere Informationen zu den möglichen Ansprüchen schauen Sie sich bitte "Ansprüche der Pflegeversicherung" auf dieser Seite an oder melden Sie sich gerne auch telefonisch bei uns.
  • Habe ich Anspruch auf einen Pflegegrad?
    Die Entscheidung über die Gewährung eines Pflegegrads in Deutschland liegt beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD). Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem Beeinträchtigungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie die selbstständige Bewältigung von Alltagsaktivitäten. Eine gute Möglichkeit eine erste Einschätzung zu bekommen bietet ein Pflegegradrechner. Dieser bietet die Möglichkeit selbst eine Einschätzung anhand des Fragebogens des MDs vorzunehmen. Der Pflegegradrechner des Sozialverband Deutschland (SOVD) z.B. gibt Ihnen nach Beantwortung des Fragekatalogs ein erstes Gefühl, ob ein Pflegegrad in Frage kommen könnte. Den Pflegegradrechner finden Sie unter: https://www.sovd.de/pflegegradrechner Um allerdings festzustellen, ob Sie tatsächlich Anspruch auf einen Pflegegrad haben, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Pflegegrad beantragen.
  • Was ist die Verhinderungspflege (oder auch Ersatzpflege)?
    Wenn der Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad II hat, besteht nach 6 Monaten ein Anspruch auf Verhinderungspflege (auch geläufig unter den Begriffen Ersatzpflege oder Pflege-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung). Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie kann tageweise oder stundenweise erbracht werden. Verschiedene Formen 1. Tageweise Verhinderungspflege (>8 Stunden/Tag) z.B. Ruhetage, Erholungsurlaub, Krankenhausaufenthalt, Reha-Aufenthalt Dabei wird die Verhinderungspflege meist durch Kurzzeitpflegeeinrichtung oder andere Angehörige/Freunde/Verwandte erbracht 2. Stundenweise Verhinderungspflege (<8 Stunden/Tag) z.B. Freizeitaktivitäten, Überlastung, Arztbesuch oder Elternabend In dieser Form kann die Verhinderungspflege für Leistungen einer ambulanten Einrichtung genutzt werden, kann aber auch an Privatpersonen ausgezahlt werden, die nicht direkt mit der Pflegeperson verwandt sind Wie hoch ist der Anspruch? 1.612 € im Jahr plus bis zu 806 € aus den Ansprüchen des Kurzzeitpflegegelds, d.h. bis zu 2.418 € Wann verfällt der Anspruch? Das Budget muss für Leistungen im laufenden Kalender genutzt werden und kann nicht in das nächste Jahr mitgenommen werden. Kann man sich den Anspruch einfach auszahlen lassen? Nein, die Budgets sind zweckgebunden. Welche Leistungen kann ich über die Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeansprüche abrechnen? Alle unsere ambulanten Leistungen der Grund- und Körperpflege, genau wie hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen können darüber abgerechnet werden. Beantragung Die Verhinderungspflege und ggf. der Übertrag von 806€ der Kurzzeitpflege muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Wir bereiten für Sie gerne einen Antrag vor. Alternativ können Sie auch einen Antrag aus unserer Dokumenten-Bibliothek herunterladen.
  • Was sind Kombinationsleistungen?
    Die Kombinationsleistung der Pflegeversicherung ist eine Möglichkeit, sowohl Sachleistungen als auch das Pflegegeld zu erhalten. Bei der Kombinationsleistung haben Sie die Möglichkeit, einen Teil der Leistungen als Sachleistungen von einem Pflegedienst wie unserem in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig einen Teil als Pflegegeld zu erhalten. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie die Pflege teilweise durch den Pflegedienst erledigen lassen und gleichzeitig bestimmte Aufgaben in Eigenregie oder mit Unterstützung von Angehörigen übernehmen möchten. Die Höhe des Pflegegeldes und der Sachleistungen richtet sich nach dem bewilligten Pflegegrad und den entsprechenden Festbeträgen. Falls Sie noch keine Kombinationsleistungen nutzen, muss für die Änderung ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und zeigen Ihnen auf Sie zugeschnittene Modelle auf Sach- und Geldleistungen zu kombinieren. Einen passenden Antrag für Ihre Krankenkasse finden Sie auch in unserer Dokumenten-Bibliothek.
  • Welche unserer Leistungen werden von der Pflegeversicherung abgedeckt?
    Die Leistungen der Pflegeversicherung variieren je nach Pflegegrad und individuellem Bedarf. Alle unserer Leistungen der Körperpflege und Alltagsunterstützung können über die Pflegeversicherung abgerechnet werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die passenden Ansprüche zu beantragen und zeigen Ihnen individuell auf welche unserer Leistungen Sie durch die Pflegeversicherung finanzieren können. Melden Sie sich dazu gerne bei uns.
  • Was sind Pflegesachleistungen?
    Sachleistungen der Pflegeversicherung sind Leistungen, die direkt durch einen professionellen Leistungserbringer wie unserem Pflegedienst erbracht werden, um pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 zu unterstützen, ihre Lebensqualität zu verbessern und den Verbleib im eigenen Zuhause zu fördern. Je nach Pflegegrad fällt der Betrag der für Sachleistungen verfügbar ist verschieden aus. Unterstützungsmöglichkeiten, die unter Pflegesachleistungen fallen sind beispielsweise die Grundpflege, wie Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Darüber hinaus können auch Betreuungsleistungen, wie Unterstützung im Alltag oder Aktivitäten zur sozialen Teilhabe, zu den Sachleistungen gehören. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für diese Sachleistungen direkt und rechnet diese mit uns als Pflegedienst ab. Pflegesachleistungen sind auch mit dem Pflegegeld kombinierbar, als so genannte Kombileistung. Falls Sie noch keine Pflegesachleistungen nutzen, muss für die Änderung ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und zeigen Ihnen individuell auf wie Sie Ihre Sachleistungen bei uns nutzen können. Einen passenden Antrag für Ihre Krankenkasse finden Sie auch in unserer Dokumenten-Bibliothek.
  • Welche Ansprüche habe ich mit einem Pflegegrad?
    Mit einem anerkannten Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die konkreten Leistungen hängen vom jeweiligen Pflegegrad ab. Pflegegeld erhalten Sie ab Pflegegrad 2 monatlich, wenn Sie Zuhause durch Angehörige versorgt werden. Alternativ können Sie auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, wenn Sie sich durch einen ambulanten Dienst wie unseren versorgen lassen möchten/müssen. Es besteht auch die Möglichkeit Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren (Kombinationsleistungen). Dabei erhalten Sie einen Teil der Pflegeleistungen als Pflegegeld direkt auf Ihr Konto überwiesen und können den anderen Teil in Form von Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, indem Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades, können alle versicherten Pflegebedürftigen zudem folgende Leistungen beanspruchen: Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125 Euro/Monat) Pflegehilfsmittel (bis zu 40 Euro/Monat) Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro/Monat) Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro/je Maßnahme) Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Versicherte, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, zusätzlich Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 1.612 Euro jährlich für die Verhinderungspflege und 1.774 Euro im Jahr für die Kurzzeitpflege . Zudem können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 einen Leistungen der Tages- und Nachtpflege erhalten. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
  • Was ist Pflegegeld?
    Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die an pflegebedürftige Personen ausgezahlt wird, die keine professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld wird in monatlichen Beträgen an Pflegebedürftige mit einem anerkanntem Pflegegrad von 2 oder höher ausgezahlt. Es steht den Versicherten zur freien Verfügung und kann für die eigenständige Organisation und Finanzierung von Pflegeleistungen genutzt werden. Das bedeutet, dass Sie selbst entscheiden können, wie Sie Ihre Pflege gestalten möchten. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad und liegt zwischen festgelegten Beträgen. Das Pflegegeld ermöglicht Ihnen eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung Ihrer Pflege, da Sie selbst entscheiden können, wie Sie die finanziellen Mittel verwenden. Es kann eine Option sein, wenn Sie die Pflege selbst organisieren möchten oder bereits durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer unterstützt werden. Sie können auch ein Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen beziehen (Kombinationsleistungen).
  • Was sind der Entlastungsbetrag und Entlastungsleistungen (125 €)?
    Der sogenannte Entlastungsbetrag (§ 45 SGB XI) in Höhe von 125 Euro monatlich steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und dient zu ihrer Entlastung oder der ihrer pflegenden Angehörigen. So können Sie beispielsweise stundenweise Haushaltshilfe oder Betreuung finanzieren. Ab dem Monat, in dem der Pflegegrad festgestellt wurde, hat der Pflegebedürftige monatlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Der Betrag summiert sich, wenn er nicht genutzt wird. Der Anspruch aus dem aktuellen Jahr verfällt erst zum 30.06. des Folgejahres. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nicht an Pflegebedürftige oder Angehörige ausgezahlt werden. Nur qualifizierte Pflege- und Betreuungsdienste können mit dem Entlastungsbetrag abrechnen. Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden. Bei Pflegegrad I können alle ambulanten Leistungen der Grund- und Körperpflege, genau wie hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen darüber abgerechnet werden. Ab Pflegegrad II ist es ausschließlich mögliche hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen über den Betrag abzurechnen.
  • Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
    Ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bezieht sich auf eine Pflegeberatung, die im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung angeboten wird. Pflegebedürftige und deren Angehörige haben Anspruch auf kostenlose individuelle Beratung und Unterstützung in Fragen der Pflege und Betreuung. Wenn Sie Zuhause gepflegt werden ist der Beratungseinsatz ab Pflegegrad 2 halbjährlich und ab Pflegegrad 4 vierteljährlich verpflichtend. Der Beratungseinsatz umfasst eine persönliche Beratung durch einen qualifizierten Pflegeberater. Der Pflegebedürftige und seine Angehörigen erhalten Informationen, Unterstützung und Beratung zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Pflege, wie zum Beispiel: Pflegeleistungen: Der Beratungseinsatz informiert über die Leistungen der Pflegeversicherung und welche Unterstützung in Form von Geld- und Sachleistungen möglich ist. Pflegebedürftigkeit: Es wird ermittelt, ob und in welchem Umfang Pflegebedarf besteht und ob ein Antrag auf eine Pflegegraderhöhung gestellt werden sollte. Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung: Es wird beraten, welche Hilfsmittel und Anpassungen im Wohnraum notwendig und sinnvoll sind, um die Pflegesituation zu erleichtern. Entlastungsmöglichkeiten: Es werden Informationen zu Angeboten der Kurzzeitpflege, Tagespflege, Verhinderungspflege und weiteren Entlastungsmöglichkeiten gegeben. Unterstützung im Pflegealltag: Es werden Tipps und Ratschläge zur Organisation des Pflegealltags gegeben, z.B. zur Pflegeroutine, zur Selbstpflege oder zum Umgang mit herausforderndem Verhalten. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird durch speziell geschulte Pflegeberater durchgeführt. Die Pflegeberatung hat das Ziel, die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen bei der Organisation der Pflege zu unterstützen, ihnen Informationen und Hilfestellungen zu geben und individuelle Lösungen für die jeweilige Pflegesituation zu finden. Melden Sie sich gerne, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Was sind Investitionskosten und warum werden sie erhoben?
    Investitionskosten sind Ausgaben, die ein Pflegedienst für Investitionsgüter wie Fahrzeuge und Computer tätigt, um den Betrieb am Laufen zu halten. Diese Kosten werden nicht von den Pflegekassen übernommen und sind nicht in den Vergütungen enthalten, die der Pflegedienst von den Pflegekassen erhält. Die Beträge liegen bei ca. 4-5 % der Abrechnungssätze. In unserer Region werden diese Kosten nicht von der öffentlichen Hand getragen und werden privat an die Pflegekunden weitergegeben. Dabei werden Investitionskosten nur für Leistungen der Pflegeversicherung wie körperbezogene Pflegemaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung erhoben. Verordnete Leistungen im Bereich der Behandlungspflege sind davon ausgenommen. Ohne die Erhebung von Investitionskosten wäre ein wirtschaftliches Arbeiten für ambulante Pflegedienste wie uns, nur schwer möglich und würde große finanzielle Einschnitte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen. Zudem müsste bei Nichtberechnung mit einer erheblichen Kürzung der Vergütungen bei den Verhandlungen mit den Pflegekassen gerechnet werden, da diese davon ausgehen, dass die Erhebung von Investitionskosten, weil sie in den Vergütungen nicht berücksichtigt sind, für Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich unumgänglich ist. Die Nichtberechnung von Investitionskosten wäre für die Pflegekassen daher gleichbedeutend mit zu hohen Vergütungen für die Pflegeleistungen.
  • Welche Leistungen bietet Ihr Pflegedienst an?
    Unser Pflegedienst bietet eine Vielzahl von Leistungen an, darunter grundpflegerische Maßnahmen wie Körperpflege, Mobilisierung und Ernährung sowie Behandlungspflege wie Medikamentengabe, Wundversorgung und Injektionen. Darüber hinaus bieten wir hauswirtschaftliche Versorgung, Begleitung zu Arztbesuchen und Behördengängen sowie soziale Unterstützung und Beratung. Mehr Informationen zu den einzelnen Leistungen finden Sie hier: Körperpflege Behandlungspflege Hilfe im Haushalt Betreuungsleistungen
  • Haben Sie ein Notfalltelefon?
    Ja, wir bieten außerhalb der Bürozeiten ein Notfalltelefon an, um sicherzustellen, dass Sie in dringenden Situationen jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen können. Über das Notfalltelefon sind wir rund um die Uhr erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen. Sie erhalten eine direkte Verbindung zu unserem geschulten Personal, das Ihnen in Notfällen zur Seite steht und entsprechende Maßnahmen einleitet. Ihre Sicherheit und Ihr Wohlbefinden liegen uns am Herzen, daher stellen wir sicher, dass Sie in Notfällen stets Unterstützung erhalten können. Unsere Telefonnummer lautet: 0160 1808289
  • Was umfasst die Grundpflege?
    Unter Grundpflege verstehen sich eine Reihe von pflegerischen Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung der Grundbedürfnisse und des Wohlbefindens von pflegebedürftigen Personen unerlässlich sind. Zur Grundpflege zählen in der Regel die folgenden Bereiche: Körperpflege: Dies umfasst das Waschen, Duschen oder Baden, das Anziehen und Ausziehen, die Mund- und Zahnpflege, das Kämmen und Frisieren sowie die Nagelpflege. Ernährung: Hierzu gehören die Unterstützung oder Durchführung bei der Nahrungsaufnahme, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Kontrolle der Flüssigkeitszufuhr und das Anreichen von Getränken. Mobilität: Dies umfasst die Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen, das Lagern im Bett oder im Rollstuhl, die Hilfe bei der Fortbewegung im Raum sowie das Anlegen von Hilfsmitteln zur Mobilität. Ausscheidung: Hierzu zählen die Unterstützung oder Durchführung bei der Toilettenbenutzung, das Anlegen von Inkontinenzhilfen und die Überwachung des Ausscheidungsverhaltens. Die Grundpflege zielt darauf ab, die Selbstständigkeit, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der pflegebedürftigen Personen zu erhalten oder zu verbessern. Unsere qualifizierten Pflegekräfte sind speziell ausgebildet, um diese Maßnahmen einfühlsam und professionell durchzuführen und individuell auf die Bedürfnisse unserer Kunden einzugehen. Mehr zu unseren Leistungen finden Sie hier.
  • Was für weitere Serviceleistungen bieten Sie an?
    Neben unseren pflegerischen Leistungen und professionellen Beratung bieten wir Ihnen auch weitere Serviceleistungen für Sie an. Dazu gehören z.B.: Verordnungen beim Arzt bestellen und abholen Rezepte und Medikamente bestellen und abholen Krankenversicherungskarten beim Arzt einlesen Diese Leistungen werden nicht von den Versicherungen übernommen, stattdessen erheben wir eine kleine Servicegebühr, wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten.
  • Welche Beratungsmöglichkeiten bieten Sie an?
    Um pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen bestmöglich zu unterstützen, beraten wir Sie gerne persönlich und umfangreich. Wir beraten gerne zu: Pflegeberatung: Wir bieten umfassende Beratungsgespräche an, in denen wir über Pflegemöglichkeiten, Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen und andere relevante Themen informieren z.B. im Rahmen von Beratungseinsätzen nach §37 (3) SGB XI Individuelle Pflegeplanung: In enger Zusammenarbeit mit unseren Kunden und deren Angehörigen erstellen wir individuelle Pflegepläne, die auf die jeweiligen Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten sind. Schulungen und Anleitung: Wir bieten Schulungen und Anleitungen für pflegende Angehörige an, um ihnen das nötige Wissen und die Fähigkeiten zu vermitteln, um die Pflege zu Hause besser bewältigen zu können. Beratung zu Hilfsmitteln und Wohnraumanpassungen: Wir beraten unsere Kunden bei der Auswahl und Beantragung von Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Gehhilfen oder Pflegebetten sowie bei der Anpassung des Wohnraums, um ein sicheres und barrierefreies Umfeld zu schaffen. Soziale Beratung: Wir bieten auch soziale Beratung an, um pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen bei sozialen, psychologischen oder finanziellen Fragestellungen zu unterstützen und Lösungen zu finden. Unser Ziel ist es, unseren Kunden umfassende Beratung und Unterstützung anzubieten, damit sie informierte Entscheidungen treffen können und die bestmögliche Pflege erhalten. Unsere qualifizierten Pflegefachkräfte stehen Ihnen dabei zur Seite, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu verstehen und entsprechende Maßnahmen zu empfehlen.
  • Fahren Sie auch zu mir nach Hause?
    Unser Versorgungsgebiet umfasst aktuell: Bobenheim-Roxheim Beindersheim Heßheim Heuchelheim Großniedesheim Kleinniedesheim
  • Welche Vorteile bietet unser Pflegedienst im Vergleich zu anderen Anbietern?
    Unser Pflegedienst zeichnet sich durch qualifiziertes und engagiertes Personal aus, das sich mit Empathie und Fachkompetenz um unsere Patienten kümmert. Wir sind ein Team, dessen oberstes gemeinsames Ziel es ist, unsere Kunden und Patienten bestmöglich zu versorgen. Insbesondere ist uns eine vertrauensvolle und respektvolle Beziehung zu unseren Patienten und deren Angehörigen wichtig. Wir haben immer ein Ohr für Sie und stehen beratend zur Seite. Machen Sie sich selbst ein Bild und melden Sie sich unverbindlich für ein Beratungsgespräch.
  • Wie funktioniert Essen auf Rädern?
    Essen auf Rädern ist ein Service, bei dem frisch zubereitete Mahlzeiten zu Ihnen nach Hause geliefert werden. Es ist besonders nützlich für Personen, die aufgrund von Krankheit, Mobilitätseinschränkungen oder Pflegebedarf nicht in der Lage sind, selbstständig Mahlzeiten zuzubereiten. Essen auf Rädern stellt sicher, dass Sie verlässlich regelmäßige und ausgewogene Mahlzeiten erhalten, die Ihren individuellen Bedürfnissen und Vorlieben entsprechen. Dieser Service unterstützt Sie dabei, eine gesunde Ernährung aufrechtzuerhalten und Ihre Unabhängigkeit im eigenen Zuhause zu bewahren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einem passenden Angebot und beraten Sie unverbindlich zu verschiedenen Anbietern.
  • Wie kann ich mich für Notsituationen Zuhause absichern?
    Ein Hausnotruf ermöglicht pflegebedürftigen Personen , in Notsituationen wie bei einem Sturz schnell und einfach Hilfe anzufordern. Über ein kleines Gerät, das entweder als Armband oder Anhänger getragen wird, kann rund um die Uhr eine Notrufzentrale alarmiert werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für ein Basis-Modell des Hausnotruf ab Pflegegrad 1. Wir beraten Sie gerne unabhängig zu Notrufsystemen und Anbietern.
  • Wie kann ich Sie erreichen?
    Sie können uns Montag bis Freitag von 8:30 bis 16:00 telefonisch in unserem Büro unter 06239 4443 erreichen. Außerhalb unserer Öffnungszeiten können Sie uns auf den Anrufbeantworter sprechen und wir melden uns schnellstmöglich zurück. Alternativ können Sie uns außerdem eine E-Mail schreiben an mail@bo-ro-pflege.de oder über unser Kontaktformular auf unserer Website. Im Notfall erreichen Sie uns auch 24/7 über unser Notfalltelefon 0160 1808289, auch an Wochenenden und Feiertagen.
  • Was zählt zu Körperpflege?
    Zur Körperpflege verstehen sich grundlegende Maßnahmen, die den physischen Wohlbefinden der Pflegebedürftigen dienen. Dazu gehören unter anderem das Waschen, Duschen oder Baden, das Mundpflege, das Kämmen oder Bürsten der Haare, das Rasieren, sowie die Nagelpflege. Die Körperpflege zielt darauf ab, die Sauberkeit, das Hautbild und das allgemeine Wohlbefinden der Pflegebedürftigen zu erhalten und zu fördern. Unsere qualifizierten Pflegekräfte führen diese Aufgaben einfühlsam und fachgerecht aus, um den individuellen Bedürfnissen unserer Kunden gerecht zu werden. Mehr zu unseren Leistungen finden Sie hier.
  • Welche Leistungen benötigen eine ärztliche Verordnung?
    Für bestimmte Leistungen im Rahmen der Pflege benötigt ein Pflegedienst eine ärztliche Verordnung. Zu diesen Leistungen zählt die sogenannte Behandlungspflege, die medizinische Maßnahmen umfasst. Dazu gehören beispielsweise: Versorgung von Wunden Richten von Medikamenten/Verabreichen von Medikamenten Unterstützungspflege in Form von Grundpflege nach Krankenhausaufenthalt Anziehen von Kompressionsstrümpfen/Kompressionsverbänden Blutzuckermessung/Blutdruckmessung Legen, Versorgen und Wechseln von Katheter Stomabehandlungen Versorgung von Magensonden Versorgung von Portsystemen Anhängen von Infusionen S.c / i.m Injektionen Die ärztliche Verordnung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass diese spezialisierten pflegerischen Tätigkeiten von qualifiziertem Fachpersonal erbracht werden und den individuellen Bedürfnissen des Patienten gerecht werden.
  • Werden alle verordneten Leistungen von der Krankenkasse übernommen?
    Alle verordneten Leistungen müssen von der Krankenkasse der Versicherten genehmigt werden. Bis zur Entscheidung über die Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die verordneten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens am vierten Werktag nach Ausstellung der Krankenkasse vorgelegt wird. Wenn die Krankenkasse die Leistungen nicht genehmigt und bezahlt, kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Falls dies nicht erfolgreich ist hat der Versicherte die Kosten selbst zu tragen.
  • Ist eine Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege zu leisten?
    An den Kosten der häuslichen Krankenpflege muss sich der Versicherte mit einer Zuzahlung beteiligen. Zehn Euro werden einmalig für die Verordnung fällig, darüber hinaus sind zehn Prozent der Kosten pro Tag als Eigenanteil zu tragen. Der Zuzahlungsbetrag ist begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr und 10 Euro täglich pro verordneter Leistung. Die Zuzahlung wird nur bei erwachsenen Patienten über 18 Jahre erhoben.
  • Was sind Voraussetzungen und Umfang von verordnungsfähigen Leistungen?
    Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege können als Krankenhausvermeidungspflege, als Sicherungspflege oder als Unterstützungspflege verordnet werden. Generelle Voraussetzung ist, dass der Versicherte oder eine im Haushalt lebende Person die jeweiligen Verrichtungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchführen kann. Häusliche Krankenpflege kann dann von einem Vertragsarzt als Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans verordnet werden. In der Regel umfasst die Erstverordnung bis zu 14 Tage. Vor einer Folgeverordnung vergewissert sich die Ärztin oder der Arzt über den Erfolg der verordneten Maßnahmen. Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ebenfalls häusliche Krankenpflege verordnen.
  • Rentenversicherungsansprüche als Pflegeperson
    Die Pflegeversicherung leistet Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen für mindestens zehn Stunden pro Woche, auf mindestens zwei regelmäßig verteilte Tage, pflegen. Dies gilt, solange die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Diese Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und der Art der bezogenen Leistungen ab:
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage von ihrer Arbeit abwesend zu sein, wenn es erforderlich ist, um in einer akut auftretenden Pflegesituation für einen pflegebedürftigen Angehörigen eine angemessene Pflege zu organisieren oder während dieser Zeit eine adäquate Pflege sicherzustellen. Dieses Recht kommt Angehörigen unter anderem zugute, um in Fällen wie einem Schlaganfall kurzfristig eine Pflege zu arrangieren, wenn eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit besteht. Die Beschäftigten haben die Pflicht, ihren Arbeitgeber unverzüglich und ohne Verzögerung über ihre Abwesenheit von der Arbeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der Arbeitsfreistellung für die Organisation der bedarfsgerechten Pflege oder die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung verlangen. Das Recht gemäß § 2 Abs. 1 PflegeZG steht allen Beschäftigten zu, unabhängig von der Anzahl der bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Personen. Der Schutz in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt in dieser Zeit erhalten. Für die Arbeitsverhinderung können Sie als Beschäftigte/r Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen.
  • Wer gilt als Pflegeperson?
    Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist jemand, der eine pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung ehrenamtlich, also nicht erwerbsmäßig betreut. Eine Pflegetätigkeit wird als nicht erwerbsmäßig betrachtet, wenn die Vergütung für diese Tätigkeit maximal dem Pflegegeld des entsprechenden Pflegegrads entspricht. Da Pflegepersonen in diesem Rahmen ausschließlich nicht erwerbsmäßig tätig sind, fallen sie nicht unter die Kategorie der Arbeitnehmer. Entsprechend ist keine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich, und es bedarf keiner Arbeitserlaubnis oder anderer Genehmigungen, die normalerweise für Arbeitsverhältnisse erforderlich wären. Es ist keine spezifische Ausbildung im Bereich Pflege oder einem anderen Bereich erforderlich, und pflegerische Fachkenntnisse sind keine Voraussetzung für eine Pflegeperson. In den meisten Fällen handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (wie Ehepartner, Schwiegerkinder usw.) oder Verwandte des pflegebedürftigen Menschen. Oft wird hier von pflegenden Angehörigen gesprochen, aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder andere Helfer können als Pflegepersonen fungieren.
  • Freistellung von der Arbeit für die Pflege
    Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Dies bedeutet eine vollständige oder teilweise, vom Arbeitgeber nicht vergütete Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu sechs Monate. Wenn es sich um minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige handelt, besteht auch dann ein Anspruch auf Freistellung, wenn die Betreuung außerhalb des Hauses erfolgt. Zusätzlich haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung von bis zu drei Monaten, um einen nahen Angehörigen, in seiner letzten Lebensphase zu begleiten. Dieser Anspruch gilt unabhängig vom Pflegegrad. Er ist jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten gültig. In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht zwar kein automatischer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, jedoch können Beschäftigte auf freiwilliger Basis eine Pflegezeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden. Für die Vereinbarung einer Pflegezeit in Kleinbetrieben (15 oder weniger Beschäftigte) sind keine Fristen einzuhalten. Hier haben Arbeitgeber entsprechende Anträge der Beschäftigten auf Pflegezeit innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags zu beantworten und im Fall der Ablehnung zu begründen.
  • Pflegeunterstützungsgeld
    Beschäftigte können für eine "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen, um den entgangenen Lohn auszugleichen. Dieses gilt für pflegebedürftige Personen aller Pflegegrade. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent). Wenn mehrere Beschäftigte für dieselbe pflegebedürftige Person ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend machen, ist das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt auf bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. Die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person. Ein entsprechender Antrag erfordert eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit des Angehörigen. Die Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber ist nur dann verpflichtend, wenn dies durch andere gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen festgelegt ist.
  • Wie füge ich neue Fragen und Antworten hinzu?
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